Eine gesetzliche Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge einer körperlichen, seelischen und/oder geistigen Erkrankung nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. Eine gesetzliche Betreuung wird von einer vom Gericht bestellten gesetzlichen Betreuer*in ausgeübt.
Gesetzliche Betreuer*in können Aufgaben in den folgenden Lebensbereichen übernehmen: Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge (Regelung finanzieller Angelegenheiten), Vertretung vor Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Postangelegenheiten. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den gesetzlichen Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.